Satzung des
Heimatvereins und Geschichtswerkstatt Tiergarten e.V.
Eingetragen unter der Nr. 13225 Nz beim
Amtsgericht Charlottenburg am 15. 1. 1993
Die Satzung wurde am 28.9.2001 in den §§ 8, 9 und 10 geändert
Namensänderung und Änderung der §§ 1 Abs.
1, 2 Abs. 1 und 3 am 29. 1. 2005
§ 1 Sitz und Name
1. Der Verein führt den Namen "Heimatverein
und Geschichtswerkstatt Tiergarten".
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister
einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der
Bildung durch Vermittlung geschichtlicher Kenntnisse und kultureller
Zusammenhänge.
Der Verein will in allen Kreisen der Bevölkerung
des ehemaligen Bezirks Tiergarten die Anteilnahme an der geschichtlichen,
gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung der Ortsteile Moabit, Hansaviertel
und Tiergarten wecken und unterstützen.
Er legt dabei besonderes Gewicht auf die
Erforschung und bürgernahe Vermittlung der politischen, wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen und städtebaulichen Entwicklungen.
Der Verein bezweckt neben der Förderung des
Geschichtsbewusstseins im ehemaligen Bezirk Tiergarten auch die Kooperation mit
dem neuen Mitte-Museum.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszweckes
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
sind:
a) Sprechstunden zu
stadtteilgeschichtlichen Fragen
b) Öffentliche
Veranstaltungen
-
Führungen
-
Vorträge
-
Lesungen
-
Filmvorführungen
c) Geschichtswerkstatt zu
zeitgeschichtlichen Themen in Zusammenarbeit mit der Volkshochschule
d) Förderung von
Veröffentlichungen und Recherchen zur Geschichte des ehemaligen Bezirks
Tiergarten
e) Ankauf von Materialien
zur Geschichte Tiergartens
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
Ordentliche und fördernde Mitglieder erwerben
die Mitgliedschaft durch schriftliche Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der schriftlichen Bestätigung durch
den Vorsitzenden wirksam.
Bei Beginn der Mitgliedschaft ist der
Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Personen, die sich um die Ziele des Vereins
besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
3. Fördernde Mitglieder können Vereine,
Unternehmungen und Gebietskörperschaften werden, die sich zu einem
Jahresbeitrag vom Vierfachen des festgesetzten Jahresbeitrags verpflichten.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Tod,
c) Auflösung der
juristischen Person,
d) Ausschluss,
e) Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag
zu bezahlen.
3. Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins
zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder trotz Mahnung zwei Jahresbeiträge
nicht bezahlt haben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden.
Der Ausschluß ist dem Ausgeschlossenen
schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen vier Wochen
nach Empfang der Mitteilung bei dem Vorstand Berufung einzulegen. Die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung hat über den Einspruch endgültig zu befinden.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche an den Verein.
§ 6 Beiträge und Zuwendungen
1. Als Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks
dienen Jahresbeiträge und sonstige Zuwendungen.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist innerhalb des ersten
Vierteljahres eines Geschäftsjahres zu zahlen.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den
Beitrag ermäßigen, stunden oder ganz erlassen.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den
Vereinsmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands und
zweier Kassenprüfer,
b) Entgegennahme des
Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes,
c) Entlastung des
Vorstands,
d) Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages,
e) Wahl von
Ehrenmitgliedern,
f)
Beschluss über Beschwerden gegen die Ablehnung einer Aufnahme oder
den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 Abs. 3,
g) Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
h) Beschlussfassung über
Anträge.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal jährlich einzuberufen.
Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen
schriftlich durch den Vorsitzenden; im Verhinderungsfalle durch den
stellvertretenden Vorsitzenden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
auf Beschluss des Vorstands einberufen werden oder sind auf Verlangen von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
4. Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für
die Mitgliederversammlung auf, lädt dazu ein und leitet die Versammlung. Die
Einladung erfolgt unter Innerhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter
gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung.
Anträge aus dem Kreise der Mitglieder sind
spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
einzureichen. Wird ein Antrag zur Tagesordnung erst zu Beginn der
Mitgliederversammlung gestellt, so entscheiden die anwesenden Mitglieder mit
zwei Drittel der Stimmen, ob der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen nach Abs. 2
Buchstabe g bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist
nicht übertragbar.
Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel
offen durchgeführt. Vom Versammlungsleiter ist geheime Abstimmung bei einer
Wahl anzuordnen, sofern dies von einem Mitglied beantragt wird.
6. Über alle Beschlüsse der
Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer Niederschriften an; sie sind
von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden,
c) dem Schriftftührer,
d) dem Schatzmeister,
die auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die
Mitgliederversammlung kann durch Wahl von Beisitzern den Vorstand erweitern. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist von der nächsten ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche
Amtszeit vorzunehmen.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende vertreten gemeinsam mit je einem weiteren Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes den Verein nach außen und innen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
3. Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung
bei Bedarf ein oder auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern. Die
Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Vorstandsmitgliedern
mindestens 7 Tage vor der Sitzung zugehen.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Über die
Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die gefaßten Beschlüsse
enthält.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen werden muss.
2. Die Abwicklung wird vom Vorstand
durchgeführt, der sein Amt bis zur Beendigung der Abwicklung weiter versieht.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Bezirksamt Mitte von
Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden hat.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.