Satzung des Heimatvereins und Geschichtswerkstatt Tiergarten e.V.

Gegründet 1992 als

Förderverein des Heimatmuseums Tiergarten

 

 

Eingetragen unter der Nr. 13225 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg am 15. 1. 1993

Die Satzung wurde am 28.9.2001 in den §§ 8, 9 und 10 geändert

Namensänderung und Änderung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 am 29. 1. 2005

 

 

§ 1 Sitz und Name

 

1. Der Verein führt den Namen "Heimatverein und Geschichtswerkstatt Tiergarten".

2. Sitz des Vereins ist Berlin.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung durch Vermittlung geschichtlicher Kenntnisse und kultureller Zusammenhänge.

Der Verein will in allen Kreisen der Bevölkerung des ehemaligen Bezirks Tiergarten die Anteilnahme an der geschichtlichen, gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung der Ortsteile Moabit, Hansaviertel und Tiergarten wecken und unterstützen.

Er legt dabei besonderes Gewicht auf die Erforschung und bürgernahe Vermittlung der politischen, wirt­schaftlichen, sozialen, kulturellen und städtebaulichen Entwicklungen.

Der Verein bezweckt neben der Förderung des Geschichtsbewusstseins im ehemaligen Bezirk Tiergarten auch die Kooperation mit dem neuen Mitte-Museum.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steu­erbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszweckes

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

a)       Sprechstunden zu stadtteilgeschichtlichen Fragen

b)       Öffentliche Veranstaltungen

-      Führungen

-      Vorträge

-      Lesungen

-      Filmvorführungen

c)       Geschichtswerkstatt zu zeitgeschichtlichen Themen in Zusammenarbeit mit der Volkshochschule

d)       Förderung von Veröffentlichungen und Recherchen zur Geschichte des ehemaligen Bezirks Tiergarten

e)       Ankauf von Materialien zur Geschichte Tiergartens


 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.

Ordentliche und fördernde Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vor­sitzenden wirksam.

Bei Beginn der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

2. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitglieder­versammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

3. Fördernde Mitglieder können Vereine, Unternehmungen und Gebietskörperschaften werden, die sich zu einem Jahresbeitrag vom Vierfachen des festgesetzten Jahresbeitrags verpflichten.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)       freiwilligen Austritt,

b)       Tod,

c)       Auflösung der juristischen Person,

d)       Ausschluss,

e)       Auflösung des Vereins.

 

2. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

 

3. Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder trotz Mahnung zwei Jahresbeiträge nicht bezahlt haben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Der Ausschluß ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen vier Wochen nach Empfang der Mitteilung bei dem Vorstand Berufung einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung hat über den Einspruch endgültig zu befinden.

 

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

 

§ 6 Beiträge und Zuwendungen

 

1. Als Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks dienen Jahresbeiträge und sonstige Zuwendungen.

 

2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist innerhalb des ersten Vierteljahres eines Geschäftsjahres zu zahlen.

 

3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen, stunden oder ganz erlassen.

 

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a)       die Mitgliederversammlung,

b)       der Vorstand.

 


 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

 

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)       Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer,

b)       Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes,

c)       Entlastung des Vorstands,

d)       Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

e)       Wahl von Ehrenmitgliedern,

f)         Beschluss über Beschwerden gegen die Ablehnung einer Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 Abs. 3,

g)       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

h)       Beschlussfassung über Anträge.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich durch den Vorsitzenden; im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands einberufen werden oder sind auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.

 

4. Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt dazu ein und leitet die Versammlung. Die Einladung erfolgt unter Innerhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung.

Anträge aus dem Kreise der Mitglieder sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Wird ein Antrag zur Tagesordnung erst zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt, so entscheiden die anwesenden Mitglieder mit zwei Drittel der Stimmen, ob der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird.

 

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen nach Abs. 2 Buchstabe g bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.

Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Vom Versammlungsleiter ist geheime Abstimmung bei einer Wahl anzuordnen, sofern dies von einem Mitglied beantragt wird.

 

6. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer Niederschriften an; sie sind von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

a)       dem Vorsitzenden,

b)       dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)       dem Schriftftührer,

d)       dem Schatzmeister,

die auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann durch Wahl von Beisitzern den Vorstand erweitern. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist von der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam mit je einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein nach außen und innen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

3. Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder auf Verlangen von mindestens 2 Vor­standsmitgliedern. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Vor­standsmitgliedern mindestens 7 Tage vor der Sitzung zugehen.

Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die gefaßten Beschlüsse enthält.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden muss.

 

2. Die Abwicklung wird vom Vorstand durchgeführt, der sein Amt bis zur Beendigung der Abwicklung weiter versieht.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Bezirksamt Mitte von Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwen­den hat.

 

 

§ 11 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.